Baumfällungen – Kann das sein?

Ein Baum braucht Jahrzehnte, bis er die stattliche Größe derer erreicht hat, die kürzlich in der Tölzer Straße in Straßlach gefällt wurden. In zwei Stunden waren die Bäume mit Schwerlastkran und Motorsäge gefällt, zerstückelt und abtransportiert. Die Turmfalken, die in den Bäumen genistet haben, können jetzt erst einmal wieder warten bis ein solches Habitat nachgewachsen ist.

In der nächsten Gemeinderatssitzung wird ein Antrag auf Fällung einer Linde behandelt, die gleich daneben in der Tölzer Straße 5 seit Jahren den Ortskern optisch prägt. Gemäß Örtlicher Bauvorschrift müssen Fällungen von Bäumen ab einem Stammumfang von 50 cm durch den Gemeinderat genehmigt werden. Nur bei Nadelbäumen hat der Gemeinderat vor ein paar Jahren seine Entscheidungsbefugnis der Verwaltung übertragen. Und wie entscheidet man, ob ein Baum gefällt werden kann oder nicht? Im Fall der Linde legt die Verwaltung eine Empfehlung des Landschaftsplaners des Bauherren vor und kommt zu dem Schluss, dass der Baum gefällt werden kann. Unserer Meinung ist dies nicht die richtige Vorgehensweise. Wir wollen, dass eine neutrale Person den Baum fachmännisch begutachtet. Wir wollen, dass der Verfasser eines Gutachtens eine Ausbildung als European Treeworker, European Tree Technician, Fachagrarwirt für Baumpflege oder aber von der IHK vereidigter Sachverständiger für Baumstatik ist.

Außerdem fordern wir die Einhaltung der Naturschutzgesetze. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder in gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Hier benötigt der Bauherr eine Sondergenehmigung der Oberen Naturschutzbehörde die nur mit Artenschutzfachlicher Stellungnahme zu bekommen ist.

 

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